Unternehmen aufgepasst: Künstlersozialkassen – Jahresmeldung 2020 steht an


Nicht vergessen, bis zum 31.3.2021 müssen von Unternehmen getätigte Beauftragungen von Künstlern und Publizisten für das Jahr 2020 an die Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet werden. Wenn Ihr Unternehmen bereits in der Vergangenheit Abgaben bezahlt hat, haben Sie i. d. R. in den kommenden Tagen einen  Erhebungsbogen von der KSK zugeschickt. Hierauf müssen bis zum Stichtag (31.3.) die summierten Beauftragungen schriftlich oder direkt online melden!

Unternehmensveranstaltungen: Überprüfen Sie die Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse

Unternehmen, die in 2019 eine öffentliche Unternehmensveranstaltung, z. B.  eine Produktpräsentation oder einen Kundentag durchgeführt haben, aufgepasst! Sie haben möglicherweise unterschiedlichste Dienstleister beauftragt, die zur KSK-Abgabe verpflichten. Häufig beauftragte Veranstaltungs-Dienstleister sind z.B. Fotografen, Moderatoren, Grafiker, Dolmetscher, Musiker etc. Am besten klären Sie direkt mit der KSK, ob eine grundsätzliche Abgabenpflicht für Ihr Unternehmen besteht!

Die KSK kommt auch bei Ihren klassischen Marketingaktivitäten zum Tragen

Sie müssen nicht zwangsläufig eine öffentliche Veranstaltung durchführen, um als Unternehmer oder Unternehmen mit der KSK als Verwerter in Berührung zu kommen. Auch Ihre eigenen “klassischen” Werbe- und PR-Aktivitäten, um auf Ihr Unternehmen aufmerksam zu machen, reichen hierfür häufig aus. Hierzu gehören z.B. Ihr Online-Auftritt, Ihre Produktflyer, Unternehmensbroschüren, Werbebanner etc. Wenn Sie für deren Erstellung mit freiberuflichen Grafikern, Webdesignern, Textern etc. zusammenarbeiten, ist dies KSK relevant und Sie müssen Abgaben an die KSK tätigen. Gerade Unternehmer in der Gründungsphase sollten dies auch bedenken.

Die Meldepflicht gegenüber der Künstlersozialkasse liegt beim Verwerter (Auftraggeber)

Ganz wichtig für die Abgabe an die KSK: Es sind nicht die Künstler und Publizisten sondern die Auftraggeber (Verwerter) verantwortlich. Eine Abgabenpflicht besteht auch,  wenn die beauftragten Künstler und Dienstleister selbst nicht in der KSK sind.

Der  Abgabesatz zur KSK 2020 beträgt unverändert 4,2%.

Weitere Informationen rund um die Künstlersozialkasse hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Broschüre zusammengefasst.

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