Durchführung von Veranstaltungen – Künstlersozialkasse nicht vergessen


Künstler im Einsatz; Quelle: www.thomas-rathay.de

Künstler im Einsatz; Quelle: www.thomas-rathay.de

Das Firmenjubiläum, die Weihnachtsfeier, der Tag der offenen Tür – viele Unternehmensveranstaltungen werden durch Künstlerauftritte, etc. lebendig, unterhaltsam und abwechslungsreich.

Wichtig zu wissen, durch die regelmäßige Beauftragung von Künstlern im Rahmen von Veranstaltungen entsteht eine Abgabenpflicht an die Künstlersozialkasse (KSK).

Auf die jährliche Anzahl der Veranstaltungen kommt es an

Wie auf dem Internetauftritt der KSK nachzulesen ist, kommt es auf die Anzahl der Veranstaltungen an: “Nur soweit es auf die Zahl von Veranstaltungen ankommt, hat das Gesetz eine eindeutige Grenze von nicht mehr als drei Veranstaltungen in einem Kalenderjahr gezogen, bis zu der keine Abgabepflicht eintritt. Werden mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, müssen sämtliche Entgelte für alle Veranstaltungen gemeldet werden.”

Private Veranstaltungen sind nicht abgabepflichtig

Abgabepflichtig sind nur öffentliche Veranstaltungen, d.h. Engagements für Hochzeitsfeiern, “Tante Ernas 80. Geburtstag”, etc. sind nicht abgabepflichtig!

Meldepflicht bis zum 31. März des Folgejahres

Die Meldung der Künstlerverpflichtungen im Rahmen von Veranstaltungen sind bis zum 31. März des Folgejahres bei der KSK anzumelden. Im Jahr 2011 beträgt der Abgabesatz 3,9%.  Bemessungsgrundlage hierfür sind die bezahlte Künstlergage, Spesen, Reisekosten, sonstige Nebenkosten etc.

Empfehlung: Bei Unklarheit, ob eine Abgabepflicht besteht, lieber bei der KSK nachfragen. Denn auch hier gilt, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert